Abteilung 4 - Ordnungsamt

Bestattung


Kurzinformationen

 

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen eine gesetzliche Friedhofspflicht.

 

In den Städten und Gemeinden gibt es städtische und kirchliche Friedhöfe. Ansprechpersonen für die kirchlichen Friedhöfe sind die örtlichen Pfarrämter.

 

Die städtische Friedhofsverwaltung ist zuständig für:

 

Bei eingetretenen Sterbefällen sind in aller Regel auch die in Anspruch genommenen Bestattungsunternehmen gern bereit, die Angehörigen bei den anfallenden – nicht alltäglichen – Fragen vertrauensvoll zu beraten und bei Behördengängen zu vertreten.

 


Rechtsgrundlagen

 

 


Notwendige Unterlagen

 

 


Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 


Ansprechpartner

Frau Helbig
Telefon (033638) 85-450

Herr Lehmann
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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