Abteilung 4 - Ordnungsamt

Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

 

Wer im  stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die  Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort  zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes  (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich  anzuzeigen.

 


Beschreibung

 

Eine Anzeige die nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erfolgt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann (§ 10 Abs. 2 BbgGastG).

 


Rechtsgrundlagen

 

 


Notwendige Unterlagen

 

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes im stehenden Gewerbe hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 BbgGastG).

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  1. um welche Betriebsart es sich handelt und
  2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen, hat die zuständige Behörde unverzüglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen (§ 3 Abs. 1 BbgGastG). Dazu hat der Antragsteller zeitgleich mit der Anzeige die folgenden Unterlagen einzureichen (nicht bei nur vorübergehend anlassbezogenem Gaststättengewerbe):

 

 

(Bei juristischen Personen Nr. 2 + 3 jeweils für die juristische Person und den gesetzlichen Vertreter)

 


Gebühren

 

Für die Anzeigen sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenordnung zu entrichten.

 


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Merkblätter

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