Abteilung 4 - Ordnungsamt

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellererlaubnis beantragen


Kurzinformationen

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerbsmäßig aufstellen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 33c Gewerbeordnung - GewO). Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das Spielgerät muss mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sein und die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Glücksspielgerät). Die Bauartzulassung ist nach § 33e GewO zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet. Es gibt Geldspielgeräte und Spielgeräte, bei denen der mögliche Gewinn in Sachpreisen besteht.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

 

Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Unzuverlässigkeitstatbestände nach §33c Abs.1 GewO vorliegen)
 
Der Gewerbetreibende darf o.g. Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm schriftlich bestätigt wurde, dass der Aufstellungsort den erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht (extra Antrag mit Angabe zum Aufstellungsort).


Beschreibung

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden bzw. der vertretungsberechtigten Person gestellt werden. Eine vorherige Zusendung von Antragsvordrucken ist nicht möglich. Darüber hinaus ist eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte erforderlich. Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Die gewerbliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jedwede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Steueramt (Vergnügungssteuer) mitzuteilen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Zum Erlaubnisverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung -GewO- sind nachstehend genannte Unterlagen komplett einzureichen:

  • Gewerbeanzeige gemäß § 14 Gewerbeordnung mit Tätigkeit § 33 c Abs. 1 GewO
  • Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung des § 33 c Abs. 1 GewO
  • Führungszeugnis (zuständige Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständige Meldebehörde)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (zuständiges Finanzamt)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.2012)
  • Auskunft aus dem Insolvenzregister (§ 26 Abs. 2 InsO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.1012)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Eintragungen ab 01.01.2013)   
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht (für juristische Personengesellschaften)

 

Hinweise:    

Bei Antragstellung einer juristischen Person ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit aller vertretungsberechtigten Personen zu erbringen (Geschäftsführer).

Bei einer juristischen Person in Gründung werden diese Unterlagen von allen Gründern benötigt. Ebenso muss der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag und die Anmeldung zur Eintragung beim Amtsgericht vorgelegt werden.


Gebühren

102,50 – 1.023,00 EUR


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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