Spielhallen, beantragen


Kurzinformationen

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen. In einer Spielhalle darf je 15 qm nur ein Gewinnspielgerät (Geld- oder Warenspielgerät) aufgestellt werden. Die Gesamtzahl dieser Geräte darf 10 nicht übersteigen. Daneben dürfen höchstens bis zu drei andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden. Die Zahl der Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (Flipper, Videospiele, Tischfußball usw.) ist nicht begrenzt.

 

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle muss auf einem Antragsformular erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post gesandt werden.


Beschreibung

Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen.

Spielhallen zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.


Rechtsgrundlagen

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Notwendige Unterlagen

Zum Erlaubnisverfahren gemäß § 33 i Gewerbeordnung -GewO- sind nachstehend genannte Unterlagen komplett einzureichen:

 

Hinweise:    

Bei Antragstellung einer juristischen Person ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit aller vertretungsberechtigten Personen zu erbringen (Geschäftsführer).

Bei einer juristischen Person in Gründung werden diese Unterlagen von allen Gründern benötigt. Ebenso muss der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag und die Anmeldung zur Eintragung beim Amtsgericht vorgelegt werden.


Gebühren

255,60 EUR bis 2.046,00 EUR


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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