Abteilung 4 - Ordnungsamt

Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer, beantragen


Kurzinformationen

Die Tätigkeit als Makler, als Baubetreuer und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch als Bauträger setzen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) voraus.

 


Beschreibung

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Grundsätzlich benötigen auch selbständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34 c GewO, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist - dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein - , übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.

Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen.


Rechtsgrundlagen

 


Notwendige Unterlagen

Zum Erlaubnisverfahren gemäß § 34 c Gewerbeordnung -GewO- sind nachstehend genannte Unterlagen komplett einzureichen:

 

  • Gewerbeanzeige gemäß § 14 Gewerbeordnung mit Tätigkeit § 34c GewO
  • Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung des § 34c GewO
  • Führungszeugnis (zuständige Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständige Meldebehörde)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (zuständiges Finanzamt)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.2012)
  • Auskunft aus dem Insolvenzregister (§ 26 Abs. 2 InsO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.1012)
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Eintragungen ab 01.01.2013)   
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht (für juristische Personengesellschaften)

 

Hinweise:    

Bei Antragstellung einer juristischen Person ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit aller vertretungsberechtigten Personen zu erbringen (Geschäftsführer).

Bei einer juristischen Person in Gründung werden diese Unterlagen von allen Gründern benötigt. Ebenso muss der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag und die Anmeldung zur Eintragung beim Amtsgericht vorgelegt werden.


Gebühren

Die Kosten richten sich nach der beantragten Tätigkeit und betragen zwischen 650 und 2.900 Euro. Es sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfassende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leistungen. Eine spätere Erweiterung ist allerdings erneut gebührenpflichtig.


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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