Abteilung 4 - Ordnungsamt

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Eignung Aufstellungsort beantragen


Kurzinformationen

Geldspielautomaten dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, in Beherbergungsstätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- und Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden.


Beschreibung

Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den Bestimmungen der Spielverordnung geeignet ist (§ 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung).


Wer Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen will, bedarf einer Geeignetheitsbescheinigung. Die Geräte dürfen erst nach Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung aufgestellt werden.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Kopie der Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • Antragsformular
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit"

Fristen

1 Woche


Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 51 EUR


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450