Abteilung 5 - Bürgerservice, Standesamt, Einwohnermeldeamt

Gewerbezentralregister

Weitergeleitet vom Synonym Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Kurzinformationen

 

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (soweit das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.

 

Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe der Gemeinde mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) können auf Antrag bei einem entsprechenden Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Für Auskünfte über die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) genügt ein berechtigtes Interesse, für darüber hinausgehende Datenauskünfte ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht; das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.

 


Beschreibung

 

Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragstellern übersandt. In folgenden Fällen kann die Auskunft an eine Behörde beantragt werden:

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

 

- Angaben zur eigenen Person - Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses durch schlüssige Schilderung - Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses bei weitergehenden Auskünften durch eingehende Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (z.B. Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen) - Antrag auf Auskunft

 


Rechtsgrundlagen

 

 


Fristen

 

10 Werktage

 


Gebühren

 

Es ist eine Gebühr von 13 EUR bei der Antragstellung zu entrichten.

 

 


Ansprechpartner

Frau Suerland
Telefon (033638) 85-118

Herr Reimer
Telefon (033638) 85-119