Abteilung 6 - Kita- und Sozialverwaltung
Wohnberechtigungsbescheinigung
Kurzinformationen
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen für die Erteilung eines WBS sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.
Beschreibung
Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach § 9 Abs. 2 WoFG:
- für einen Einpersonenhaushalt: 12.000,00 €
- für einen Zweipersonenhaushalt: 18.000,00 €
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100,00 €
gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze
- für jedes Kind um weitere: 500,00 €.
maßgebliche Wohnungsgrößen:
- für einen Einpersonenhaushalt: 2 Zimmer oder 50,00 m²
- für einen Zweipersonenhaushalt: 2 Zimmer oder 65,00 m²
- für einen Dreipersonenhaushalt: 3 Zimmer oder 80,00 m²
- für einen Vierpersonenhaushalt: 4 Zimmer oder 90,00 m²
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen Wohnraum.
Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden. Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg. Haben andere Bundesländer die gleichen Bezugsvoraussetzungen (Einkommensgrenzen, maßgebliche Wohnungsgröße u.s.w.), ist der WBS auch in diesen Ländern gültig.
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.
Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung- WoweZV)
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular mit den Unterschriften aller mitziehenden volljährigen Personen.
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Sozialamt
- BAFÖG-Bescheid/ Studienbescheinigung
- letzte Rentenmitteilung
- Erziehungsgeldnachweis
Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:
- Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- /Renten- oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten:
- Mutterpass
- Eheurkunde (wenn die Ehe nicht länger als 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten über 40 Jahre alt ist)
- Schwerbehindertenausweis ggf. mit Bestätigung einer Pflegestufe
- Nachweise über die Zahlung oder den Erhalt von Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss
Gebühren
Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €. Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.
Ansprechpartner
Frau Unger
(033638) 85-114