Abteilung 1 - Planen und Bauen
Vorkaufsrecht, gemeindliches
Kurzinformationen
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde unter bestimmten Umständen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Unterschieden wird hier zwischen dem sogenannten „allgemeinen“ (§ 24 BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht.
Ein allgemeines Vorkaufsrecht steht der Gemeinde beispielsweise dann zu, wenn sich das betreffende Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes befindet und es sich um Flächen handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke (z.B. Straßen, Wege, Plätze) festgesetzt ist.
Von einem besonderem Vorkaufsrecht hingegen ist z.B. die Rede, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken durch eine spezielle Satzung begründet.
Der Antrag wird vom Notar an die Gemeinde gestellt.
Rechtsgrundlagen
§§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Notwendige Unterlagen
Grundstückskaufvertrag; formloser Antrag durch den Notar
Gebühren
Die Kosten hierfür sind vorab fällig (Vorkasse).
25,00 Euro zzgl. Porto
Ansprechpartner
Frau Meinhard
(033638) 85-204