Steuern, Mieten, Pachten
Hundesteuer, abmelden
Kurzinformationen
Eine Abmeldung des Hundes bei der bisher zuständigen Behörde muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und ist in folgenden Fällen notwendig:
- Umzug in eine andere Gemeinde (Mitteilung der Adressänderung)
- Hund ist verstorben (tierärztliche Todesbescheinigung beifügen)
- Hund wurde verkauft oder verschenkt (Name und Anschrift des Erwerbers angeben)
- Hund wurde ins Tierheim gegeben (Kopie des Aufnahmevertrags hinzufügen)
Ebenfalls muss bei einer Abmeldung die Hundesteuermarke zurückgegeben werden.
Beschreibung
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Endet die Hundehaltung, so ist dieses innherhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Abmeldung ist schriftlich bzw. persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde vorzunehmen. Bei verspäteter Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem die Anzeige bei der Gemeinde eingeht.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige Name und Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Die steuerliche Abmeldung der Hundehaltung erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises durch den Hundehalter oder dessen Ehegatten. Melden Personen die Hundehaltung für einen anderen Haushalt ab, so ist eine Vollmacht des Hundehalters unter Vorlage des Personalausweises der meldenden Person zu übergeben. Abmeldende Personen müssen geschäftsfähig sein.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis bzw. Vollmacht und Personalausweis
- Hundesteuermarke
- Anschrift des neuen Hundehalters
- ggf. tierärztliche Bescheinigung
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau Schrot
(033638) 85-344