Steuern, Mieten, Pachten

Hundesteuer, anmelden


Kurzinformationen

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in eine neue Gemeinde steuerlich anzumelden. Die Anmeldung kann schriftlich bzw. persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde vorgenommen werden.

Bei Zuzug in eine neue Gemeinde kann die Hundeanmeldung oft auch gleichzeitig mit der eigenen meldebehördlichen Anmeldung verbunden werden. Nach der Anmeldung erhält der Hundehalter einen Steuerbescheid und die Hundesteuermarke.


Beschreibung

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Halten mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats nach der Geburt.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.

Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird in Höhe des Jahrebetrages zum 01.07. des Kalenderjahres bzw. bei jahresanteiliger Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen.

Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung bzw. übergibt bei der persönlichen Anmeldung im Bürgerbüro für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Die steuerliche Anmeldung der Hundehaltung erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises durch den Hundehalter oder dessen Ehegatten. Melden Personen die Hundehaltung für einen anderen Haushalt an, so ist eine Vollmacht des Hundehalters unter Vorlage des Personalausweises der meldenden Person zu übergeben. Anmeldende Personen müssen geschäftsfähig sein.


Rechtsgrundlagen

 

§ 3 (1) Abgabenordnung § 5 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) § 3 Kommunalabgabegesetz für das Land Brandenburg (KAG Bbg)


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Anschrift des neuen Hundehalters
  • ggf. tierärztliche Bescheinigung

 

-Impfausweis des Hundes

-Nachweis über die Herkunft des Hundes (Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim)

-Hundeabmeldung von der anderen Gemeinde bei Zuzug

-Steuerbescheid bei Abmeldung


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Frau Schrot
Telefon (033638) 85-344


Formulare


Merkblätter

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