Abteilung 5 - Bürgerservice, Standesamt, Einwohnermeldeamt
Beglaubigung, Zeugniskopie
Kurzinformationen
Abschriften, Vervielfältigungen und Negative werden auf Antrag beglaubigt, wenn die Schriftstücke bei einer berechtigten Behörde vorzulegen sind.
Beschreibung
Beglaubigt werden
- Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse
- Übersetzungen (z. B. Zeugnisse) aus dem ausländischen von einem anerkannten Dolmetscher
- Sv-Bücher, deutsche Dokumente
- Arbeitszeugnisse (Beurteilung) nur für behördliche Zwecke von Behörden
Nicht beglaubigt werden
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Abstammungs-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden)
- Abschriften von Urkunden, z. B. von einer privaten Firma für eine private Firma
- Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
Notwendige Unterlagen
- Originalzeugnis für die Beglaubigung von Kopien
Fristen
- Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen.
- Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.
Gebühren
- für Kopie je Seite DIN A4 schwarz-weiß: 1,00 EUR (weitere Größen siehe Gebührenordnung MI)
- für Beglaubigung je Seite: 2,50 EUR
Ansprechpartner
Herr Reimer
(033638) 85-119
Frau Suerland
(033638) 85-118