Abteilung 4 - Ordnungsamt
Versteigerergewerbe, beantragen
Kurzinformationen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Die Erlaubnispflicht des § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO unterwirft gewerbsmäßig tätige Versteigerer der Erlaubnispflicht, wenn fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert werden sollen. § 34b Abs. 1 Satz 2 GewO stellt klar, dass Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm ebenfalls zu den beweglichen Sachen gehören und im Falle ihrer Versteigerung somit der Erlaubnispflicht unterliegen. Entsprechend der Vorschrift des § 34b Abs. 7 GewO sind auch Einzelhändler und Hersteller von Waren der Erlaubnispflicht unterworfen, wenn die in Ihrem Geschäftsbetrieb geführten Waren im Wege einer Versteigerung an den Letztverbraucher abgegeben werden sollen. Der betroffene Personenkreis kann sich hierfür allerdings auch eines anderen Inhabers einer Versteigerungserlaubnis bedienen.
Erlaubnisinhaber kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Abgrenzungen:
Gewerbsmäßigkeit: Der Erlaubnispflicht des § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO sind nur solche Versteigerer unterworfen, die gewerbsmäßig - also innerhalb einer selbstständigen, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichteten sowie auf Dauer angelegten Tätigkeit Versteigerungen durchführen. Im Falle des § 34b Abs. 7 GewO ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit aus der auf Gewinnerzielung gerichteten Handels- bzw. Herstellungstätigkeit des Unternehmers. Die Versteigerung ist in diesem Fall nur als separater - erlaubnisbedürftiger - Vertriebsweg zu betrachten.
Internet-Versteigerungen: Versteigerungen auf Internet-Plattformen wie z.B. eBay fallen nach überwiegender Rechtsauffassung nicht unter die Erlaubnispflicht des § 34b GewO
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Zum Erlaubnisverfahren gemäß § 34b Gewerbeordnung -GewO- sind nachstehend genannte Unterlagen komplett einzureichen:
- Gewerbeanzeige gemäß § 14 Gewerbeordnung mit Tätigkeit § 34b GewO
- Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung des § 34b GewO
- Führungszeugnis (zuständige Meldebehörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständige Meldebehörde)
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (zuständiges Finanzamt)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.2012)
- Auskunft aus dem Insolvenzregister (§ 26 Abs. 2 InsO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.1012)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Eintragungen ab 01.01.2013)
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht (für juristische Personengesellschaften)
Hinweise:
Bei Antragstellung einer juristischen Person ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit aller vertretungsberechtigten Personen zu erbringen (Geschäftsführer).
Bei einer juristischen Person in Gründung werden diese Unterlagen von allen Gründern benötigt. Ebenso muss der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag und die Anmeldung zur Eintragung beim Amtsgericht vorgelegt werden.
Fristen
Antragstellung möglichst 4 Wochen vor beabsichtigter Betriebsaufnahme.
Gebühren
200,00 € - 1.500,00 €
Ansprechpartner
Frau Vietz
(033638) 85-450