Abteilung 4 - Ordnungsamt

Reisegewerbekarte, beantragen


Kurzinformationen

  1. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  2. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  3. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, die an die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gestellt werden, hat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Reisegewerbekarte.


Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.

Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt (wenn gewerblich, nicht Privat-an-Privat-Verkauf). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Auch das Handwerksgewerbe kann als Reisegewerbe ausgeübt werden. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbeaufsicht versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.

Alle Handwerke dürfen im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe. Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungs-pflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO sind folgende Unterlagen notwendig:

  • 2 Passbilder
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

 

bei Ausländern zusätzlich:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitserlaubnis

 

Für das Verabreichen von Lebensmitteln:

  • Gesundheitszeugnis (gem. § 18 (1) Bundesseuchengesetz)

 

Für "Unterhaltende Tätigkeiten" als Schausteller oder nach Schaustellerart:

  • Haftpflichtversicherung (gem. § 1 Schaustellerhaftpflichtverordnung)


Fristen

bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen 3 Tage


Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 30,50 - 512,00 EUR


Ansprechpartner

Frau Vietz
Telefon (033638) 85-450


Formulare


Merkblätter

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