Pyrotechnische Erzeugnisse
Weitergeleitet vom Synonym FeuerwerkKurzinformationen
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorien III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Alle Feuerwerkskörper der Kategorien I, II, III sowie T1und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt, aus dieser Nummer ist auch die Kategorien ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Kategorien IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorien III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.
Beschreibung
Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorien II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
- Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
- Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.
- Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
- Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.
- Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Kategorien II erworben werden.
- Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
- Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerken hier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV
- § 12 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
- Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
- Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
- Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.)
Fristen
14 Tage
Gebühren
30,00 € bis 200,00 €