Abteilung 4 - Ordnungsamt
Bewachungsgewerbe, beantragen
Kurzinformationen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Zum Erlaubnisverfahren für das Bewachungsgewerbe § 34 a GewO
(Kaufhausdetektive) der Anzeige nachstehend genannte Unterlagen
sind einzureichen für den selbstständigen Bewachungsunternehmer
- Gewerbeanzeige gemäß § 14 Gewerbeordnung mit Tätigkeit § 34 a GewO
- Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung des § 34 a GewO
- Führungszeugnis (zuständige Meldebehörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zuständige Meldebehörde)
- steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (zuständiges Finanzamt)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.2012)
- Auskunft aus dem Insolvenzregister (§ 26 Abs. 2 InsO) beim zuständigen Amtsgericht (Eintragungen bis 31.12.1012)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Eintragungen ab 01.01.2013)
Nachweis über erforderliche Mittel oder entsprechende Sicherheiten für den Gewerbebetrieb
Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und oder Sicherheiten, z.B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles (Kostenaufstellung der privaten Lebenshaltungskosten, diesen Betrag mal sechs und schon wird die Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit sichtbar) erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Statt einer Bankbürgschaft oder Finanzzierungszusage, kann auch eine Stellungnahme von
der IHK (als Mittelnachweis – Frau Schubert bei der IHK) abgefordert werden. Hierzu sollte der Gewerbetreibende ein Konzept (Vorschauplanung das Umsatzvorschau und Rentabilitätsanalyse) und Kontoauszüge (ca. 5.000,00 €) oder Nachweise über Fördermittel (Gründerzuschüsse ect.), als Nachweise für die Stellungnahme bei der IHK, beim Gewerbeamt einreichen (Der Gewerbetreibende kann sich auch gleichzeitig mit der IHK in Verbindung setzen zwecks dieser Stellungnahme).
- Versicherungsnachweis (Versicherungsschutz)
- Haftpflichtversicherung
Unterrichtsnachweis der IHK (Personenschutz und Sicherheitsfachkraft
Hinweis: Unterrichtungsnachweis ist nicht erforderlich bei einem reinem Überwachungsarbeitsplatz am Bildschirm (Schriftliche Bestätigung beim Gewerbeamt einreichen, dass nur am Computer in einer Zentralen Stelle gearbeitet wird.)
Nachweis von IHK über abgelegte Sachkundeprüfung (1. Bei Kontrollgängen im öffentlichen
Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr, 2. Schutz vor Ladendieben, 3. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Discotheken)
- Waffenschein
- Zulassungsbescheinigung von der Polizei (Dienstbekleidung)
Bezirkspolizeibehörde
Bachstr. 10 A
15230 Frankfurt (Oder)
Weiterhin sind zum Erlaubnisverfahren beizubringen für die angestellten Wachpersonen:
- Führungszeugnis
- Unterrichtsnachweis von der IHK
- Nachweis von der IHK über abgelegten Sachkundeprüfung
Gebühren
128,00 EUR - 1.279,00 EUR
Gemäß Tarifstelle 2.2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO)
Ansprechpartner
Frau Vietz
(033638) 85-450